Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gemeinsamer Hubschrauberdienst (Bund – Vorarlberg)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 428/1986 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 83/2011Bundesgesetzblatt Nr. 428 aus 1986, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 83 aus 2011,
Typ
Vereinbarung gem. Art. 15a B-VGVereinbarung gem. Artikel 15 a, B-VG
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1 § 6Artikel eins, Paragraph 6
Index
17 Vereinbarungen gem. Art. 15a B-VG17 Vereinbarungen gem. Artikel 15 a, B-VG
Text
Kostentragung des Bundes
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz eins,Die Kosten für die Besorgung der Aufgaben gemäß § 4 werden vom Bund aufgebracht.Die Kosten für die Besorgung der Aufgaben gemäß Paragraph 4, werden vom Bund aufgebracht.
(2)Absatz 2,Der Bund trägt weiterhin die Kosten der Stationierung des Hubschraubers in Hohenems, mit Ausnahme jener, welche aus der Anschaffung eines Gerätes zum Transport des Hubschraubers zwischen dem Hangar und dem Start- bzw. Landeplatz entstehen.
(3)Absatz 3,Im Falle einer Änderung der Stationierung entsprechend dem § 5 Abs. 4 wird der Bund anteilsmäßige Stationierungskosten tragen. Bei der Berechnung derselben wird auf den Anteil der Flüge gemäß § 2 Z 4 und auf die Kostenverteilung in den vergleichbaren Vereinbarungen des Bundes mit anderen Ländern Bedacht zu nehmen sein.Im Falle einer Änderung der Stationierung entsprechend dem Paragraph 5, Absatz 4, wird der Bund anteilsmäßige Stationierungskosten tragen. Bei der Berechnung derselben wird auf den Anteil der Flüge gemäß Paragraph 2, Ziffer 4 und auf die Kostenverteilung in den vergleichbaren Vereinbarungen des Bundes mit anderen Ländern Bedacht zu nehmen sein.
(4)Absatz 4,Der Bund wird die Beteiligung an seinen Kosten durch privatrechtliche Verträge mit den in Betracht kommenden Einrichtungen (wie insbesondere dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger, Krankenfürsorgeeinrichtungen, dem Verband der Versicherungsunternehmen Österreichs, Kraftfahrervereinigungen und alpinen Vereinen) durch Vereinbarung regeln.
Zuletzt aktualisiert am
17.02.2025
Dokumentnummer
NOR12011577
Alte Dokumentnummer
N1198613568R